Bauleitplanung

Was ist eigentlich Bauleitplanung?

Planen ist für jedermann ein vertrauter Vorgang. Jeder Mensch der ein Ziel hat, überlegt, wie er es erreichen kann. Also plant er bewusst oder unbewusst.

Das gleiche machen unsere Städte und Gemeinden. Soll ein neues Gewerbegebiet oder neue Wohnbauflächen entstehen, am Anfang steht immer eins: Planung.

Geplant wird, um Fehlinvestitionen zu verhindern und Konflikten aus dem Weg zu gehen. Diese Planung nennt man “Bauleitplanung” und dabei entstehen Pläne: Die “Bauleitpläne”.

Es steckt noch mehr dahinter

Scheinbar dreht sich hierbei alles ums Bauen. Doch haben die Gemeinden eine weit umfangreichere Aufgabe in der Bauleitplanung erhalten. Die Bauleitplanung ist gleichzeitig auch eine Querschnittsplanung. In den Bauleitplänen sollen die Städtebauliche Entwicklung, die Landschaft mit all ihren Nutzungstypen sowie der besiedelte und unbesiedelte Bereich dargestellt werden.

Der Weg, wie solche Planungen entstehen, ist durch das Baugesetzbuch mit den Bauleitplanverfahren vorgegeben.

Wichtige Eckpunkte

Hier die wichtigsten Eckpunkte die für die Bauleitplanung gelten:

  • Die Planungshoheit liegt bei den Städten und Gemeinden. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass die Gemeinden planen. Sie sollen aber nach eigener Entscheidung planen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Es muss also ein städtebauliches Erfordernis vorliegen, welches Änderungen der Bodennutzung notwendig macht: z. B. wenn steigende Wohnungsnachfrage es erfordert, Wohnbauland dort auszuweisen, wo heute noch ein Acker oder eine Wiese ist; oder wenn dort, wo ein stillgelegter Industriebetrieb, eine aufgegebene Kaserne liegt, künftig Wohn-, Misch- oder Gewerbegebiete entwickelt werden sollen.
  • Die Planungsüberlegungen sind frühzeitige den Bürgerinnen und Bürgern vorzustellen und sie sind mit ihnen zu erörtern. Im Rahmen dieser Öffentlichkeitsbeteiligung haben sie die Möglichkeit, ihre Interessen und ihre Wünsche vorzutragen, damit die Gemeinde diese bei der weiteren Planung kennt und bei ihren Abwägungsentscheidungen berücksichtigen kann. Des Weiteren werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabengebiete durch die Planung berührt werden können, über die Planung unterrichtet. Sie werden zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang der Umweltprüfung aufgefordert.
  • Ebenso ist die Planung mit den Nachbargemeinden und der Regionalplanung (Regierungspräsidium Gießen) abzustimmen.
  • Zu dem danach ausgearbeiteten Planentwurf sind alle von der Planung berührten Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind, zu hören, um die öffentlichen Belange vollständig zu erfassen.
  • Sodann ist der Planentwurf – nach vorangegangener ortsüblicher Bekanntmachung – auf die Dauer von einem Monat öffentlich auszulegen. Das heißt, Bürgerinnen, Bürger und Träger öffentlicher Belange können den Planentwurf am Ort der Auslegung erneut einsehen, auf bislang nicht beachtete Probleme hinweisen und Anregungen zu dem Planentwurf bzw. seinem Inhalt vortragen.
  • Am Ende des Planungsprozesses muss das Parlament der Gemeinde bzw. der Stadt, also die Gemeindevertretung oder die Stadtverordnetenversammlung, die von der Bürgerschaft und den Trägern öffentlicher Belange vorgetragenen Anregungen bzw. die sich daraus ableitenden öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander sachgerecht abwägen (Abwägungsgebot). Dabei werden die privaten und öffentlichen Interessen (Belange) gegenübergestellt und bewertet und es wird entschieden, welche Belange hier Vorrang haben und welche Belange zurück gestellt werden müssen. Danach wird der Plan in seiner endgültigen Fassung beschlossen.