Bürgerbüro und Zulassungsstelle

Öffnungszeiten des Bürgerbüros und der Zulassungsstelle

Bitte beachten Sie, dass Sie für den Besuch des Bürgerbüros und der Zulassungsstelle ein Termin notwendig ist.

Terminvereinbarungen telefonisch und online

Mo., Di.,  telefonische Terminvereinbarung von 8 bis 16.00 Uhr sowie Mi. und Fr. telefonische Terminvereinbarung von 8 bis 12.00 Uhr
Do. 10.00 – 12.00 und 13.30 – 18.00 Uhr

Bitte hier klicken für die Online-Terminvereinbarung

Offene Sprechzeiten

Ab 15. Mai 2023 bietet das Bürgerbüro jeden Dienstag in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:00 Uhr und jeden Mittwoch in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr offene Sprechzeiten an, in denen ein Besuch ohne Termin stattfindet.

Ausnahme: Kfz-Angelegenheiten sind nur mit einem vorherigen Termin möglich

Mit Terminvereinbarung

Für die Sprechzeiten mit Termin gelten folgende Uhrzeiten:

Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Dienstag und Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Samstags von 08:00 Uhr bis 11.00 Uhr mit Termin (außer Zulassungen)

Zur Online-Terminvergabe

Bitte erscheinen Sie pünktlich zu Ihrem Termin.
Nutzen Sie im Falle einer Verhinderung bitte unbedingt den Stornierungslink in der Terminbestätigung oder kontaktieren Sie uns per Email (buergerbuero@dillenburg.de).
Bitte beachten Sie dass Termine nicht übertragbar sind!  

Der letzte Einlass ist 15 Minuten vor Schließung.

Servicezeiten nach vorheriger Terminvereinbarung bis 14.05.23:

Mo., Di.: 8.00 bis 16.00 Uhr sowie
Mi., Fr.: 8.00 bis 12.00 Uhr
Do. 10.00 – 12.00 Uhr und 13.30 – 18.00 Uhr

Bis auf weiteres gelten die o. g. Zeiten.

Tel.: 02771 896-200
Fax: 02771 896 299
Mail: buergerbuero@dillenburg.de

Neues Melderecht/Mitwirkung des Wohnungsgebers

Seit dem 01. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz, welches die Mitwirkung des Wohnungsgebers vorsieht. Wer künftig seinen Wohnort wechselt, muss dieses innerhalb von 2 Wochen bei dem zuständigen Meldeamt anzeigen. Wer aber vorsätzlich oder fahrlässig seiner Meldepflicht nicht oder nicht innerhalb der Meldefrist nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die dann mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Maßnahme gegen Scheinanmeldungen

Um Scheinanmeldungen zu verhindern ist nun eine Bestätigung vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person, in schriftlicher Form, vorzulegen. Das entsprechende Formular ist im Bürgerbüro Dillenburg erhältlich. Die Bestätigung kann alternativ auch formlos erteilt werden, muss dann aber folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers
  • Art des meldepflichtigen Vorganges mit Ein- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung, ggf. mit Wohnungsnummer
  • Namen aller meldepflichtigen Personen

Wer ist Wohnungsgeber?

Wohnungsgeber sind die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können aber auch selbst Wohnungseigentümer sein, sowie Hauptmieter, die untervermieten.

Wenn der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt, handelt er ordnungswidrig (§ 54 Abs.2Nr.3 BMG) und riskiert dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. Noch teurer wird es, wenn dieser aus Gefälligkeit einer Person eine Bescheinigung ausstellt, obwohl diese gar nicht in seiner Wohnung wohnt. Dann wird ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig.

Abmelden muss man sich auch weiterhin nur bei einem Umzug ins Ausland oder wenn eine Nebenwohnung ersatzlos aufgegeben wird. In diesen Fällen ist ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers erforderlich.

Wohnungsgeberbestätigung

Vollmacht zur Abholung des Personalausweises

Falls Sie Ihren Personalausweis nicht selbst abholen können, haben Sie über das unten stehende Formular die Möglichkeit eine andere Person mit der Abholung zu beauftragen:

>> Vollmacht mit Erklärung

Wo finde ich was?

Sie möchten wissen, wer Ihnen bei einer Frage, einem Anliegen, oder einem Problem helfen kann?

Dann klicken Sie einfach auf die unten stehende Grafik “Wo finde ich was?”