Privatpersonen können im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, aber auch der Handwerkerleistungen von einer Steuerermäßigung profitieren.
Wie profitieren Sie als Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung?
Die Höhe der steuerlichen Förderung hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab:
- Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs):
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich der hierauf entfallenden pauschalen Abgaben, höchstens EUR 510 jährlich. Die von der zentralen Einzugsstelle zum Jahresende erteilte Bescheinigung dient als Nachweis für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.
- Bei Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden oder bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen:
Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 jährlich. Die Aufwendungen sind im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge. Das Beschäftigungsverhältnis und die Zahlungen sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen) nachzuweisen.
Bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind, begünstigt. Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst oder für Pflege- und Betreuungsleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich des hierauf entfallenden Teils der Umsatzsteuer. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.
Begünstigt sind Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben und gewöhnlich durch dort wohnende Personen erbracht werden. Dazu gehören zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen) oder die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen zuhause.
Hinweis: Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine steuerliche Berücksichtigung als Kinderbetreuungskosten in Betracht kommt.
Wie profitieren Sie als Auftraggeber von Handwerkerleistungen?
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich des hierauf entfallenden Teils der Umsatzsteuer, höchstens EUR 1.200 jährlich. Materialkosten (z. B. Fliesen, Tapeten oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.
Steuerlich begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu zählen zum Beispiel die Arbeiten an Innen- und Außenwänden oder am Dach, die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung eines Badezimmers, die Maßnahmen der Gartengestaltung sowie die Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.
Was ist bei Haushaltsgemeinschaften zu beachten?
Leben Eheleute oder Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.
Was ist außerdem wichtig?
- Die Aufwendungen sind um Erstattungen von dritter Seite (z.B. Versicherungen) zu kürzen.
- Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Aufwendungen weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören, sich noch nicht als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt haben und nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.
- Für die haushaltsnahe Dienstleistung (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen) sowie für die Handwerkerleistung muss eine Rechnung ausgestellt und diese per Überweisung, durch Einzugsermächtigung oder im Wege des Online-Bankings beglichen worden sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
- Das Beschäftigungsverhältnis oder die Dienst- und Handwerkerleistung muss in einem in der Europäischen Union oder der Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Pflege- und Betreuungsleistungen sind dagegen auch begünstigt, wenn sie im Haushalt der zu betreuenden bzw. zu pflegenden Person ausgeübt oder erbracht werden.