Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Der Eingliederungszuschuss ist eine Leistung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 217 ff., SGB III). Dabei können Arbeitgeber für deren Einstellung Zuschüsse zu den Lohnkosten erhalten, die zum Ausgleich von Minderleistungen (zum Beispiel lange Einarbeitungszeiten) dienen.
Konditionen
Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Höhe
maximal 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
(Berücksichtigungsfähig sind regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte und soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigen)
Dauer
maximal 12 Monate
Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss kann Ihnen nicht gewährt werden.
HINWEIS: Die Zuschusshöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Die Einstellung von schwerbehinderten oder sonstigen behinderten Menschen beziehungsweise von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden.
Auch bei Personen über 50 Jahre ist eine längere Förderdauer möglich