Wo finde ich was?

Sie möchten einen Personal- oder Reisepass beantragen? Sie haben Fragen zu Müllgebühr oder zur Hundesteuer? Diese und viele Leistungen mehr finden Sie über das unten stehende Abfrageformular.

Verwaltungsportal Hessen

Wappen des Landes Hessen

Um mehr Informationen über eine Leistung zu erhalten, geben Sie bitte die gewünschte Leistung (z. B. Personalausweis) in das Feld ein oder wählen Sie einen Buchstaben, um alle Leistungen, die mit dem selben Buchstaben beginnen als Ansicht zu erhalten.

Haben Sie auch den Ort entsprechend ausgewählt, bekommen Sie die zuständige Stelle und die Kontaktdaten zu der von Ihnen gewählten Leistung.

Die Abfrage wird mit Hilfe des “Verwaltungsportals Hessen” des Landes Hessen generiert.

Bezeichnung:
Aufenthaltsrecht für Au-pair-Beschäftigte (EU/EWR) - Bescheinigung beantragen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) genießen innerhalb der Europäischen Union Freizügigkeit, die auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit umfasst. Sie benötigen für die Einreise in das Bundesgebiet kein Visum und unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Nur Au-pair-Beschäftigte aus den EU-Mitgliedstaaten, die am 01.05.2004 (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) bzw. am 01.01.2007 (Rumänien, Bulgarien) der Europäischen Union beigetreten sind, benötigen für die Aufnahme dieser Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU, die bei der am Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen ist. Soll die Au-pair-Beschäftigung in Deutschland länger als 3 Monate dauern, können Au-pair-Beschäftigte, die einem EU-Mitgliedstaat angehören, nach der Anmeldung bei der Meldebehörde ebenfalls eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht von der Ausländerbehörde erhalten.

Auch Au-pair-Beschäftigte, die Staatsangehörige von Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten) sind, erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine gebührenfreie Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht.

Au-pair-Beschäftigte aus der Schweiz erhalten unter den genannten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz.

Zum Nachweis ihres Rechts auf Freizügigkeit erhalten Staatsangehörige aus allen EU-Mitgliedsstaaten sowie aus den EWR-Staaten eine Bescheinigung über das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht, die gebührenfrei und zeitlich unbeschränkt ausgestellt wird.

Die Aufenthaltserlaubnis nach dem Freizügigkeitsabkommen EU/Schweiz wird ebenfalls gebührenfrei und mindestens für die Dauer der Beschäftigung ausgestellt; sie dient dem Nachweis des Freizügigkeitsrechts.

Die Au-pair-Beschäftigung darf nicht länger als ein Jahr dauern. Bei einem Aufenthalt als Au-pair-Beschäftigte in Deutschland handelt es sich nicht um einen Touristen- oder Besuchsaufenthalt. Ein Touristen- oder Besuchsaufenthalt ist immer auf höchstens 3 Monate im Halbjahr beschränkt. Während des Touristenaufenthalts darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, auch nicht als Au-pair-Beschäftigter.

Verfahrensablauf

Zuerst müssen Sie Ihren Hauptwohnsitz anmelden. Danach können Sie die Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht bei der Ausländerbehörde beantragen. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

An wen muss ich mich wenden?

An die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz (Wohnsitz Ihrer Gastfamilie) liegt.
Ausländerbehörden in Hessen sind Landräte und Oberbürgermeister der Kreisfreien Städte und der Kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung sind:

  • Für Au-pair-Beschäftigte:
    • Sie sind zwischen 18 und unter 25 Jahre alt.
      Staatsangehörige aus den neuen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn) müssen mindestens 17 Jahre alt sein. Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung ihrer Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertretung.
    • Sie besitzen Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
    • Bestehen einer Krankenversicherung
    • angemeldeter Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Für Gastfamilien:
    • Die Gastfamilie spricht Deutsch als Muttersprache.
      Grundsätzlich muss wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
      Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder einem Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Ausländische Familien kommen ausnahmsweise in Frage, wenn Deutsch ihre Umgangssprache ist.
      Als Familie zählen Ehepaare mit oder ohne Kind sowie unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • abgeschlossener Au-pair-Vertrag

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passbild
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-Pair-Vertrag

Was sollte ich noch wissen?

Au-pair-Beschäftigte aus Nicht-EU/EWR-Staaten benötigen eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Au-pair-Beschäftigung.