Die Ausübung eines handwerklichen Gewerbes in Deutschland unterliegt den speziellen Rechtsvorschriften der Handwerksordnung (HwO). Welche Berufe zum Handwerk beziehungsweise zum handwerksähnlichen Gewerbe gehören, ergibt sich aus den Anlagen A, B1 und B2 der HwO.
Handwerker aus den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz, die vorübergehend Arbeiten in Deutschland ausführen wollen (grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen), müssen folgende Regelungen beachten.
Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe
Die selbstständige Tätigkeit in einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe der Anlagen B1 und B2 zur Handwerksordnung setzt in Deutschland keine bestimmte Berufsqualifikation voraus. Ausländische Betriebe, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, können diese Arbeiten daher ausführen, ohne den Handwerkskammern vorher bestimmte Voraussetzungen nachweisen oder die Tätigkeit anzeigen zu müssen.
Zulassungspflichtige Handwerke
Staatsangehörigen eines der oben genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist bei der Handwerkskammer anzuzeigen.
Sonderregelung
Wollen Sie erstmalig als Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher oder Zahntechniker in Deutschland Dienstleistungen erbringen, kann vor der Dienstleistungserbringung Ihre Berufsqualifikation nachgeprüft werden, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger besteht.
Dienstleistungen in den genannten Handwerken dürfen erst dann erbracht werden, wenn die zuständige Handwerkskammer entweder mitgeteilt hat, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation beabsichtigt ist, oder wenn eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde.
Tipp: Auf den Seiten der Europäischen Kommission finden Sie eine "Reglementierte Berufe-Datenbank", auf der Sie (auch länderweise) nach reglementierten Berufen suchen können.
Sonderregelung
Für Dienstleistungen im Schornsteinfeger-, Augenoptiker-, Hörgeräteakustiker-, Orthopädietechniker-, Orthopädieschuhmacher- und Zahntechnikerhandwerk sollten Sie innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Handwerkskammer Sie über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung Ihnen spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.
Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der in Deutschland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Handwerkskammer Ihnen innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, nachzuweisen.