Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in einfacher Ausführung in Papierform oder elektronisch bei einer der zuständigen Stellen einreichen und eine Anmeldegebühr bezahlen. Nähere Informationen darüber, wie die Onlineanmeldung von Schutzrechten funktioniert, finden Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).
Das DPMA prüft Ihre Anmeldung insoweit, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt.
Anders als beim Patentverfahren wird Ihre Gebrauchsmusteranmeldung nicht auf Neuheit und erfinderischen Schritt sowie gewerbliche Anwendbarkeit geprüft, wodurch das Verfahren erheblich verkürzt wird. Eintragungsverfahren für Gebrauchsmuster dauern durchschnittlich 3 - 4 Monate.
Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster und veröffentlicht die Eintragung im Patentblatt. Mit der Eintragung beginnt der Gebrauchsmusterschutz zu wirken.
Achtung: Weil die Anmeldung nicht auf Neuheit und erfinderischen Schritt geprüft wird, ist das Gebrauchsmuster leichter angreifbar als ein erteiltes Patent. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein von Dritten beantragtes Löschungsverfahren zum Erfolg führt, ist somit höher. Vor dem Einsatz als Rechtsinstrument sollte daher durch Recherchen die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters geprüft werden.
Hinweis: Vor der Anmeldung sollte eine Recherche mit kompetenter Unterstützung durchgeführt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden (siehe Patentinformationszentren Darmstadt und Kassel). Wenn Sie ein Gebrauchsmuster anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. In vielen Fällen kann es jedoch ratsam sein, sich von vornherein von einem Patent- oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um den gewünschten umfassenden Schutz zu erhalten. Denn Fehler beim Verfassen der Erfindungsbeschreibung sind in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges oder gar nicht zu korrigieren .
Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig einen Patentanwalt hinzuziehen. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.
Tipp: Die Patentanwaltskammer bietet bei einigen Patentinformationszentren oder Industrie- und Handelskammern eine kostenlose Erfinder-Erstberatung an. Sie haben dort Gelegenheit, eine Strategie für die weitere Vorgehensweise zu entwickeln.
Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.