Wo finde ich was?

Sie möchten einen Personal- oder Reisepass beantragen? Sie haben Fragen zu Müllgebühr oder zur Hundesteuer? Diese und viele Leistungen mehr finden Sie über das unten stehende Abfrageformular.

Verwaltungsportal Hessen

Wappen des Landes Hessen

Um mehr Informationen über eine Leistung zu erhalten, geben Sie bitte die gewünschte Leistung (z. B. Personalausweis) in das Feld ein oder wählen Sie einen Buchstaben, um alle Leistungen, die mit dem selben Buchstaben beginnen als Ansicht zu erhalten.

Haben Sie auch den Ort entsprechend ausgewählt, bekommen Sie die zuständige Stelle und die Kontaktdaten zu der von Ihnen gewählten Leistung.

Die Abfrage wird mit Hilfe des “Verwaltungsportals Hessen” des Landes Hessen generiert.

Bezeichnung:
Pflegeversicherung: Versicherungspflicht für Versicherte in der privaten Krankenversicherung
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

In Deutschland muss jeder Einwohner über eine Kranken- und Pflegeversicherung verfügen.

Wenn Sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen Sie eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Der Vertrag kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Das Wahlrecht muss innerhalb von 6 Monaten ausgeübt werden.

An wen muss ich mich wenden?

Ein privates Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen.

Voraussetzungen

Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht für

  • Ÿ alle privat Krankenversicherten,
  • Ÿ Beamten und ihnen gleichgestellte Personen,
  • Ÿ Heilfürsorgeberechtigte,
  • Ÿ Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und der Krankenversorgung der Bundesbahn.

Rechtsgrundlage

§§ 23, 25 und 121 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI)

Was sollte ich noch wissen?

Nach § 121Abs. 1 SGB XI handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  • der Versicherungspflicht zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XI oder § 23 Abs. 4 SGB XI oder der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht nachkommt und
  • mit der Entrichtung von 6 Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

27.10.2016