Wo finde ich was?

Sie möchten einen Personal- oder Reisepass beantragen? Sie haben Fragen zu Müllgebühr oder zur Hundesteuer? Diese und viele Leistungen mehr finden Sie über das unten stehende Abfrageformular.

Verwaltungsportal Hessen

Wappen des Landes Hessen

Um mehr Informationen über eine Leistung zu erhalten, geben Sie bitte die gewünschte Leistung (z. B. Personalausweis) in das Feld ein oder wählen Sie einen Buchstaben, um alle Leistungen, die mit dem selben Buchstaben beginnen als Ansicht zu erhalten.

Haben Sie auch den Ort entsprechend ausgewählt, bekommen Sie die zuständige Stelle und die Kontaktdaten zu der von Ihnen gewählten Leistung.

Die Abfrage wird mit Hilfe des “Verwaltungsportals Hessen” des Landes Hessen generiert.

Bezeichnung:
Kindergeld für Landesbedienstete
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Die Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte mit Ausnahme der Hochschulen und des Universitätsklinikums Frankfurt/M.), Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Mitglieder der Landesregierung erhalten Kindergeld, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

An wen muss ich mich wenden?

Hessische Bezügestelle

-Familienkasse-

Hauptstelle Kassel:

Friedrich-Ebert-Straße 106

34119 Kassel

Nebenstelle Wiesbaden:

Kreuzberger Ring 58

65205 Wiesbaden

Voraussetzungen

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist  in § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 EStG festgelegt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Das Kindergeld ist schriftlich mit dem amtlichen Vordruck zu beantragen.

Die Steuer-ID des Kindes ist anzugeben.

Die Geburtsurkunde ist vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der

Familienkasse eingegangen ist. Bitte stellen Sie daher Ihren Kindergeldantrag zeitnah. Eventuell fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer  ist abhängig  von der Gestaltung des Einzelfalls.

Rechtsbehelf

  • Einspruch bei der Familienkasse
  • Klage beim Hessischen Finanzgericht

Was sollte ich noch wissen?

Die/ Der Kindergeldberechtigte unterliegt einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Familienkasse(§ 68 EStG).

Bei Missachtung der Mitwirkungspflichten ist die (auch rückwirkende) Aufhebung des Kindergeldes möglich. Ebenso die Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 370 ff. AO).

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

22.11.2016