Wo finde ich was?

Sie möchten einen Personal- oder Reisepass beantragen? Sie haben Fragen zu Müllgebühr oder zur Hundesteuer? Diese und viele Leistungen mehr finden Sie über das unten stehende Abfrageformular.

Verwaltungsportal Hessen

Wappen des Landes Hessen

Um mehr Informationen über eine Leistung zu erhalten, geben Sie bitte die gewünschte Leistung (z. B. Personalausweis) in das Feld ein oder wählen Sie einen Buchstaben, um alle Leistungen, die mit dem selben Buchstaben beginnen als Ansicht zu erhalten.

Haben Sie auch den Ort entsprechend ausgewählt, bekommen Sie die zuständige Stelle und die Kontaktdaten zu der von Ihnen gewählten Leistung.

Die Abfrage wird mit Hilfe des “Verwaltungsportals Hessen” des Landes Hessen generiert.

Bezeichnung:
Emissionen von Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen Überprüfung Kontinuierliche Messungen
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

Das Genehmigungsverfahren wird entsprechend den Vorgaben der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) durchgeführt. Die konkreten Anforderungen für die beantragte Anlage können Sie der 13. BImSchV entnehmen. Die Anforderungen (Emissionsgrenzwerte, Einzelmessungen, kontinuierliche Messungen) richten sich u. a. nach den eingesetzten Brennstoffen. 

Für die Anlagen können auch Ausnahmen bzw. weitergehende Anforderungen festgelegt werden.

Teaser

Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 

Verfahrensablauf

Sie legen der zuständigen Behörde die jährlichen Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 31. März des Folgejahres zur Prüfung vor.

Zuständige Stelle

Zuständige Behörden sind die Regierungspräsidien.

Voraussetzungen

Sie müssen die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen des jeweiligen Kalenderjahres jährlich bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Prüfung vorlegen. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kalenderjährliche Ergebnisse über die kontinuierlichen Messungen 

Welche Fristen muss ich beachten?

Messberichte müssen bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorgelegt werden.

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

20.06.2023