Wo finde ich was?

Sie möchten einen Personal- oder Reisepass beantragen? Sie haben Fragen zu Müllgebühr oder zur Hundesteuer? Diese und viele Leistungen mehr finden Sie über das unten stehende Abfrageformular.

Verwaltungsportal Hessen

Wappen des Landes Hessen

Um mehr Informationen über eine Leistung zu erhalten, geben Sie bitte die gewünschte Leistung (z. B. Personalausweis) in das Feld ein oder wählen Sie einen Buchstaben, um alle Leistungen, die mit dem selben Buchstaben beginnen als Ansicht zu erhalten.

Haben Sie auch den Ort entsprechend ausgewählt, bekommen Sie die zuständige Stelle und die Kontaktdaten zu der von Ihnen gewählten Leistung.

Die Abfrage wird mit Hilfe des “Verwaltungsportals Hessen” des Landes Hessen generiert.

Bezeichnung:
Erklärung zur Namensführung von Ehegatten ohne inländischen Ehe- oder Heiratseintrag abgeben
Beschreibung:

Leistungsbeschreibung

Ehegatten können während des Bestehens einer Ehe die Namensführung gestalten.

Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:

  • Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
  • Annahme eines Begleitnamens (der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen)

Wiederannahme des Geburtsnamens oder des bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten NamensDie Erklärung zur Namensführung können Sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft, das die Eheschließung beurkundet hat.

 Sie erhalten eine Bescheinigung über die Änderung Ihres Familiennamens.

Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das die Eheschließung zu beurkunden hat oder das Eheregister führt, in dem die Eheschließung beurkundet

ist. Ist die Eheschließung nicht in einem deutschen Eheregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Teaser

Ehegatten können auch nach der Eheschließung im Ausland ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten.Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.

Verfahrensablauf

  • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die Ehegatten; sie kann beim zuständigen Standesamt abgegeben werden.

Voraussetzungen

  • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
  • Die Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
  • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
  • Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis zur Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
  • Ggf. Übersetzung, Apostille

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Erklärung beträgt 23,50 Euro, wenn Sie gegenüber dem Standesamt abgegeben wird und die Gemeinde durch Satzung keine abweichende Gebühr festgesetzt hat.

Gebühr: EUR 23,50

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdaer ist Einzelfallabhängig. 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

31.05.2023

Online-Beantragung