Für das Einleiten von gewerblichem / industriellem Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) ist in Deutschland in der Regel eine Genehmigung erforderlich, soweit in der Abwasserverordnung an das Abwasser Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder.
Für die Branchen und Tätigkeiten (wie z.B. Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), bei denen im Abwasser Schadstoffe zu erwarten sind, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden, hat der Gesetzgeber Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.
Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage abgereinigt werden kann.
Die Genehmigung gem. § 58 WHG wird von der zuständigen Wasserbehörde erteilt (§ 65 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 b Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 58 Absatz 2 WHG eingehalten werden. Nach § 38 Abs. 3 HWG i.V.m. § 2 Abs. 2 IndV entfällt in bestimmten Fällen die Genehmigungspflicht. Nach § 38 Abs. 1 HWG ist die Genehmigungspflicht auch für das Einleiten von Grundwasser in Abwasseranlagen erforderlich, sofern dieses Stoffe enthält, für die Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung in der Abwasserverordnung festgesetzt sind.