Wenn Sie bauliche Anlagen, Bäume oder Geräte errichten oder Bodenvertiefungen anlegen, kann die Sicherheit des Luftverkehrs gefährdet sein. Deshalb benötigen Sie dafür unter bestimmten Bedingungen eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.
Bei baulichen Anlagen, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen, wird diese Genehmigung von der zuständigen Baubehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erteilt. Für das Errichten von baulichen Anlagen, Geräten, Bäumen oder Bodenvertiefungen, für die Sie keine Baugenehmigung benötigen, stellen Sie den Antrag direkt bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde.
Die Höhengrenzen für die Genehmigungspflicht ergeben sich aus dem Abstand des Objektes zu Flugplätzen (auch Hubschrauberlandeplätze oder Flughäfen) sowie der Höhe des Objektes in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull. In Bauschutzbereichen von Flugplätzen existieren unterschiedliche Höhenbegrenzungen von 0,00 Metern bis 100 Metern über Grund sowie unterschiedliche Abstandsradien (innerhalb und außerhalb von Anflugsektoren) bezogen auf den jeweiligen Flughafenbezugspunkt.
Auch außerhalb des Bauschutzbereiches sind Luftfahrthindernisse ab einer Höhe von 100 Metern über Grund oder ggf. auf Bodenerhebungen genehmigungspflichtig. Bei Luftfahrthindernissen unter 100 Meter über Grund, die in der Nähe von Segelfluggeländen oder Landeplätzen (z. B. auch Hubschrauber-Sonderlandeplätze) ohne Bauschutzbereich geplant werden, ist ebenfalls zur Gewährleistung der Sicherheit des Luftverkehrs mit der Landesluftfahrtbehörde Kontakt aufzunehmen. Auskunft zur Genehmigungspflicht für Ihr Vorhaben erteilt die zuständige Landesluftfahrtbehörde.
Hinweis:
Für Luftfahrthindernisse in Bauschutzbereichen militärischer Flugplätze ist das Luftfahrtamt der Bundeswehr in Köln-Wahn zuständig.
Stellen Sie den Antrag mindestens 4 Wochen vor Beginn des Vorhabens. Geben Sie dabei die Art des Luftfahrthindernisses, den Standort (Angabe der Standortkoordinaten in Grad, Minuten und Sekunden in WGS84) und die Höhe in Metern über Grund und in Metern über Normalhöhennull der Spitze des Luftfahrthindernisses an sowie das Errichtungsdatum und bei vorübergehenden Hindernissen die Dauer, bis wann das Hindernis vorhanden sein wird.