Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
Wenn Sie der Leiter/die Leiterin, dessen/deren Stellvertreter/in oder leitende/r Beschäftigte/r einer PÜZ-Stelle sind, müssen Sie unparteiisch und hinsichtlich Ihres technischen und bewertenden Urteils frei von wirtschaftlichen Einflüssen einzelner Hersteller sein.
Die PÜZ-Stelle muss verfügen über
- eine ausreichende Anzahl an Beschäftigten, die die für ihre Aufgaben notwendige Ausbildung und berufliche Erfahrung haben,
- die notwendigen Räumlichkeiten und die erforderliche technische Ausstattung,
- schriftliche Anweisungen zur Durchführung ihrer Aufgaben und für die Benutzung und Wartung der erforderlichen Prüfvorrichtungen sowie
- ein Verfahren zur Aufzeichnung und Dokumentation ihrer Tätigkeiten.
Achtung: Die PÜZ-Stelle muss alle regelmäßig anfallenden Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal sowie auch eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen können. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an ebenfalls dafür anerkannte PÜZ-Stellen oder an solche PÜZ-Stellen erteilen, die Gegenstand der Anerkennung waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
Als Leiterin / Leiter einer PÜZ-Stelle
- dürfen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- dürfen Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren haben,
- dürfen Sie nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sein,
- müssen Sie die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen und
- die Gewähr dafür bieten, dass Sie neben Ihren Leitungsaufgaben andere Tätigkeiten nur in solchem Umfang ausüben werden, dass die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer Pflichten als Leiterin / Leiter gewährleistet bleiben,
- müssen Sie über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Daneben müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen, je nachdem, ob eine Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle beantragt wird.
Hinweis: Die Anzahl und Qualifikation des übrigen Personals richtet sich nach Art und Umfang der beantragten Tätigkeiten und den dabei zu beachtenden technischen Anforderungen.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfstelle
Antragsberechtigt für die Anerkennung als Prüfstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Feststellung von Eigenschaften oder von Leistungen von Bauprodukten durch Messung, Untersuchung, Berechnung oder auf sonstige Weise gehört.
Als Leiterin / Leiter der Prüfstelle müssen Sie
- ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
- bei Prüfstellen für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse über eine insgesamt mindestens 5 jährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung und Zertifizierung von Bauprodukten verfügen,
- bei Prüfstellen für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung über eine mindestens 3 Jährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten verfügen,
- bei Prüfstellen für die Überprüfung nach § 27 Satz 1 Nr. 6 HBO über eine mindestens 3 Jährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich verfügen,
- Ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit als Leiterin/Leiter nicht hauptberuflich ausüben, wenn Sie eine hauptberufliche Stellvertretung bestellen, die die Anforderungen an die Leitung erfüllt.
- Angaben zu Unterauftragnehmern machen.
Hinweis: Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen, wie die Notwendigkeit eines 2 hauptberuflichen Stellvertreters/einer 2 hauptberuflichen Stellvertreterin des Leiters/der Leiterin oder weiteren Leitungspersonals, ergeben.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Überwachungsstelle
Antragsberechtigt für die Anerkennung als Überwachungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle sowie die laufende Überwachung, Beurteilung und Auswertung der werkseigenen Produktionskontrolle gehören.
Als Leiter/in der Überwachungsstelle müssen Sie
- ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
- eine 3 Jährige praktische Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten nachweisen können.
Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle
Antragsberechtigt für die Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist jede natürliche oder juristische Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft, zu deren Tätigkeiten die Beurteilung und abschließende Bewertung der Ergebnisse von Prüf- oder Überwachungsstellen gehören.
Als Leiter der Zertifizierungsstelle müssen Sie
- ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
- eine insgesamt mindestens 3 Jährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbaren Tätigkeiten nachweisen können.