Rasant steigende Waschbärenpopulation wird im städtischen Bereich zunehmend zur Belastung
Waschbären gelten bei vielen Menschen als niedlich, jedoch werden sie in Hessen zunehmend zu einem ernsten Problem. Was vielen nicht bewusst ist: Waschbären gehören zu invasiven gebietsfremden Arten. Die ursprünglich aus Nordamerika stammenden Tiere breiten sich seit ihrer Aussetzung am Edersee im Jahr 1934 auch in Hessen weiterhin rasant aus. Sie gefährden die heimische Fauna, indem sie unter anderem Vögel, Amphibien und Reptilien geschickt aufspüren und anschließend fressen. Besonders in städtischen Gebieten, wo die Tiere kaum natürliche Feinde haben, entstehen mittlerweile extreme Populationsdichten, in Städten wie Kassel leben schätzungsweise bereits zum Teil mehr als 100 Waschbären auf einer Fläche von nur einem Quadratkilometer.

Die größten Missverständnisse
Rund um den Umgang mit Waschbären kursieren einige Irrtümer. So wird oft behauptet, eine Bejagung führe zu einer stärkeren Vermehrung der Tiere, dieses Argument basiert jedoch auf der Fehlinterpretation einer Studie aus dem Jahr 1990. Wissenschaftliche Studien oder validierte Daten, die darauf deuten, dass die Bejagung zu einer Zunahme der Waschbärenpopulation führen könnte, gibt es bislang jedoch nicht. Auch der Vorschlag, Waschbären stattdessen zu kastrieren, ist weder praktikabel noch rechtlich zulässig. Eine gezielte Kastration und anschließender Aussetzung von mehreren hunderttausend Tieren wäre organisatorisch unmöglich und widerspricht geltendem EU-Recht bezüglich Umgang mit invasiven Arten. Ebenso ist die Behauptung, Waschbären lebten in matriarchalischen Sozialstrukturen und seien daher besonders sensibel gegenüber Eingriffen, wissenschaftlich nicht belegt.
Waschbärenjagd – Was sagt das Hessische Jagdgesetz (HJG)?
Bezüglich jagdrechtlicher Belange stellt der Landesjagdverband Hessen e.V. nachfolgende Informationen zur Verfügung. Die vollständige Broschüre kann zudem unter folgendem Link eingesehen werden: ljv-hessen.de/waschbaer. Nach § 5 Absatz 3 Satz 1 HJG dürfen Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dort Wildkaninchen und Beutegreifer, wozu auch der Waschbär gehört, fangen, töten und sich aneignen. Die Fangjagd ist für den Grundeigentümer erlaubt, die Jagd mit der Schusswaffe aber nicht. Grundeigentümer können Jagdausübungsberechtigte bitten, für diese eine Fangjagd auszuüben. Jagdausübungsberechtigte können dieser Bitte nachkommen, müssen dies aber nicht.
Was gilt es zu beachten?
Was gilt es zu beachten, wenn Jagdausübungsberechtigte im Wege deren freiwilligen und nicht verpflichtenden Hilfeleistung als durch den Grundeigentümer Beauftragte tätig werden?
- Voraussetzung für das Aufstellen von Fanggeräten ist die Teilnahme an einem anerkannten Fangjagdlehrgang (§ 19 Absatz 2 HJG).
- Es dürfen ausschließlich Lebendfanggeräte verwendet werden; Totfanggeräte sind in Hessen verboten.
- Die Jagd- und Schonzeiten gelten im befriedeten Bezirk nicht (Elterntierschutz ist zu beachten).
- Lebend gefangenes Wild, wozu auch der Waschbär gehört, darf ausschließlich mit einer Schusswaffe getötet werden (§ 31 Absatz 3 Hessische Jagdverordnung).
- Oftmals besteht der Wunsch des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten, den gefangenen Waschbären an einem anderen Ort wieder freizulassen. Dies ist nicht erlaubt, denn das Aussetzen von Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, bedarf der Genehmigung durch die Untere Jagdbehörde. Die Erlaubnis zum Aussetzen ist nur zu erteilen, wenn eine Gefährdung des lokalen Ökosystems sowie von Biotopen und Tieren der besonders geschützten Arten ausgeschlossen werden kann (§ 23 Absatz 9 HJG). Da dies bei einer invasiven Art wie dem Waschbären nicht möglich ist, muss ein gefangener Waschbär daher entweder mit einer Schusswaffe getötet oder bis zu seinem Lebensende in Gefangenschaft gehalten werden.
Der Jagdausübungsberechtigte hat im Auftrag des Grundeigentümers einen Waschbären gefangen – was dann?
- Jagdausübungsberechtigte dürfen den Waschbären aus der befriedeten Fläche auf die bejagbare Fläche des Jagdbezirkes, zur Tötung verbringen. Zu beachten ist bei einem Verbringen auf die bejagbare Fläche der Elterntierschutz.
- Waschbären dürfen auch auf der befriedeten Grundfläche getötet werden, eine Schusswaffe darf allerdings auf der befriedeten Fläche nur bei Vorliegen einer gesonderten Schießerlaubnis zum Einsatz kommen. Eine Schießerlaubnis erteilt die zuständige Untere Waffenbehörde auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten. Hat der Jagdausübungsberechtigte eine gesonderte Schießerlaubnis durch die zuständige Waffenbehörde erhalten, ist darauf zu achten, dass das Schießen im befriedeten Bezirk von der Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt ist.
Was können Bürgerinnen und Bürger tun?
Auch wenn viele Menschen keinen direkten Kontakt mit Waschbären haben lohnt es sich Vorkehrungen zu treffen – insbesondere, wenn man in unmittelbarer Nähe von Waldgebieten wohnt. Eine der wichtigsten Maßnahmen besteht darin, das eigene Haus möglichst waschbärsicher zu gestalten. Dazu gehört etwa auf das Dach ragende Äste zurückzuschneiden, Fallrohre von Regenrinnen mit glatten Blechmanschetten zu versehen und potenzielle Einstiegspunkte wie Dachluken oder Schornsteine gut abzusichern. Gartenhäuser und Garagen sollten immer abgeschlossen werden, um den Tieren keine Gelegenheit zu geben, sich dort einzurichten. Katzenklappen sollen nachts verschlossen werden. Ein weiteres zentrales Thema ist der Umgang mit Nahrungsquellen. Waschbären sind Allesfresser und äußerst geschickt darin, Mülltonnen zu öffnen oder bereitgestelltes Tierfutter zu ergattern. Deshalb sollten Abfallbehälter fest verschlossen und erst am Tag der Abholung an die Straße gestellt werden. Fallobst im Garten sollte regelmäßig entfernt, Haustier- und Vogelfutter über Nacht ins Haus geholt werden. Je weniger Anreize die Tiere finden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese sich dauerhaft in der Nähe ansiedeln. Falls ein Waschbär dennoch ins Haus oder auf den Dachboden gelangt, sollte man nicht versuchen, ihn selbst zu vertreiben oder sich den Tieren unnötig zu nähern. Sollten Waschbären ein effektives Problem für den Grundeigentümer darstellen und Jagdausübungsberechtigte deren freiwilligen und nicht verpflichtenden Hilfeleistung als Beauftragte durch den Grundeigentümer nicht tätig werden, kann sich der Grundeigentümer stets an einen fachkundigen Kammerjäger wenden.

Warum das Thema ernst genommen werden muss
Der zunehmende Waschbärenbestand ist nicht nur eine Herausforderung für den Arten- und Naturschutz, sondern auch für Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer. Die Tiere verursachen Lärm, hinterlassen Kot und können durch das Eindringen ins Dachgeschoss erhebliche Schäden anrichten. Um die Problematik nachhaltig eindämmen zu können, wird langfristig ein Zusammenspiel aus jagdlicher Regulation, baulicher Vorsorge und korrekt informierter Bevölkerung erforderlich. Waschbären sind nachtaktiv, anpassungsfähig und durchaus intelligent. Wer sie verharmlost oder vermenschlicht, unterschätzt sehr leicht die letztendlichen Folgen für die heimische Artenvielfalt. Deshalb sind Aufklärung und realistische Einschätzung wichtig, beispielsweise durch das Projekt ZOWIAC oder Informationen des Hessischen Tierschutzportals. Diese betonen: Ein verantwortungsvoller Umgang mit Wildtieren ist kein Widerspruch zu ihrem Schutz, sondern vielmehr Voraussetzung dafür.
Fazit
Es wichtig, populären Irrtümern nicht aufzusitzen und sich fundiert zu informieren – etwa über die Plattform zowiac.eu, welche einen aktuellen Faktencheck rund um das Thema Waschbären bietet. Waschbären mögen auf den ersten Blick niedlich oder gar freundlich wirken, doch in der Realität stellen sie eine wachsende Gefahr für die heimische Artenvielfalt und die städtische Infrastruktur dar. Mit einfachen Maßnahmen können Bürgerinnen und Bürger aktiv dazu beitragen, absehbare Konflikte mit den Tieren zu vermeiden. In befriedeten Gebieten können Jagdausübungsberechtigte bezüglich einer Waschbärenproblematik unterstützen, verpflichtet sind sie dazu allerdings nicht. Zertifizierte Schädlingsbekämpfer sind hierfür kompetente Kontaktpersonen.


