Eibacher Aktiv-Park und Barfußpfad sowie Dillenburger Stadion öffnen wieder

Ein Bild vom Stadtpanorama Dillenburg_Foto Dominik Ketz

Nachdem das Land Hessen durch seine neuen Verordnungen weitere Lockerungsmaßnahmen möglich gemacht hat, öffnen wir wieder bestimmte Bereiche der Gesundheitsanlage Eibach für die Benutzung durch die Öffentlichkeit. Hierzu zählen der Barfußpfad sowie der vor zwei Jahren eröffnete Aktiv-Park mit seinen sechs Outdoor-Trainingsgeräten. Beide Anlagen befinden sich direkt neben dem Wassertretbecken, das für die Öffentlichkeit noch nicht freigegeben werden kann. Barfußpfad und Aktiv-Park dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen genutzt werden. Zum einen gilt die vom Land Hessen verordnete Kontaktsperre. Das bedeutet, dass sich bei einem verabredeten Besuch nur Personen aus maximal zwei Hausständen treffen dürfen. Außerdem sind die allgemeinen Abstandsregeln zu beachten und ein Mindestabstand von zwei Metern einzuhalten. Damit ist ggfs. die Benutzung eines Trainingsgerätes im Aktiv-Park nicht möglich, wenn bereits das benachbarte Trainingsgerät von einem anderen Nutzer belegt ist. Abstand halten heißt es auch bei der Nutzung des Barfußpfades. Vor und nach der Benutzung der Trainingsgeräte sollten sich die Hände mit selbst mitgebrachtem Desinfektionsmittel desinfiziert werden. Damit soll eine Verbreitung des Corona-Virus verhindert bzw. möglichst schwer gemacht werden. Die Anlagen sind entsprechend beschildert. Das städtische Ressort für Sicherheit und Ordnung wird stichprobenweise Kontrollen durchführen. Die Stadtverwaltung bittet um Verständnis für diese Regelungen und setzt auf ein verantwortungsvolles Verhalten der Benutzer, damit die Öffnung dauerhaft aufrechterhalten werden kann. Wassertretbecken und Kleingradierwerk können derzeit noch nicht für die Öffentlichkeit freigegeben werden, da diese unter den Bereich „Gesundheitsanlagen/Schwimmbäder“ fallen und für eine Wiedereröffnung derzeit noch die rechtlichen Vorgaben des Landes fehlen.

Auch der Sportplatz in der Kernstadt steht für die Einzelnutzung von Sportlern wieder zur Verfügung. Ausgenommen sind dabei allerdings die Umkleide- und Sanitäranlagen. Außerdem ist Mannschaftssport zurzeit noch nicht möglich, da dafür noch gesonderte Hygienekonzepte erarbeitet werden müssen.

Foto: Dominik Ketz

Maskenpflicht

Maskenpflicht: Eine Frau mit Alltagsmaske schiebt einen Einkaufswagen Quelle: Pixabay

Ab Montag, 27. April gilt in ganz Hessen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten von Publikumsbereichen von Geschäften, Banken und Postfilialen sowie im ÖPNV. Zusätzlich sollte weiterhin auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen unbedingt geachtet werden.

Mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird vor allem das Gegenüber geschützt – das heißt: auch umgekehrt. Medizinische Schutzmasken bleiben weiterhin medizinischem und pflegerischem Personal vorbehalten. In Bussen, Bahnen und beim Einkaufen reicht ein einfacher Mund-Nasen-Schutz aus, möglich sind auch Tücher und Schals aus dichtem Stoff.

Die Schutzwirkung selbst genähter Masken, Schals oder Tücher ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen allerdings, dass diese Art der Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls sehr wirksam sein kann.

Allgemeine Hinweise zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung

Allgemein ist zu beachten, dass bevor und nachdem die Maske auf- oder absetzt wird, die Hände gründlich zu reinigen sind. Auch sollte vermieden, die Maske umzuklappen, damit die Innenseite nicht nach außen zeigt und somit Stoffe aus dem Umfeld aufnehmen kann. Masken sollten generell im trockenen Zustand getragen werden. Sobald sie vom Sprechen feucht werden, können sie ihren Schutz verlieren. Selbstgenähte Stoffmasken, Tücher oder Schals sollten nach dem Tragen regelmäßig, am besten täglich, bei mindestens 60° C gewaschen, gut getrocknet und danach heiß gebügelt werden.