Winterdienst – Informationen zu Räum- und Streupflichten
Alle Jahre wieder kommen
Eis und (vielleicht auch) Schnee! Für die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger
meistens plötzlich, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den
Stadtwerken jedoch nicht. Die Vorbereitungen hier beginnen praktisch mit dem
Ende der vorherigen Kampagne mit dem Konservieren der Fahrzeuge und Geräte. Es
folgt im Frühjahr die Salzbestellung, geht über die Erstellung des
Winterdienstplans und das Bestellen von Maschinen in den letzten Sommermonaten
über in die Vorbereitung der Winterdienstfahrzeuge, die Ein- und Unterweisungen
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Herbst bis hin zum ersten Einsatz im
Winter, der inzwischen auch bereits erfolgt ist.
Alles, damit wir bei
Schnee die Straßen freiräumen und bei Glatteis streuen können, damit Sie auch
bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sein können. Trotzdem müssen Sie
manchmal etwas Geduld haben bis auch Ihre Fahrbahn geräumt wird. Unser
Winterdienst arbeitet in drei Dringlichkeitsstufen. Alles gleichzeitig geht leider
einfach nicht. Zuallererst sind Dillenburgs wichtigste Straßen dran.
Achten Sie bitte
darauf, dass Sie Ihre Fahrzeuge so parken, dass der Streuwagen auch in die
Straße bzw. durch die Straße fahren kann! Nimmt jeder gegenseitig Rücksicht,
kommen wir alle besser durch den Winter!
Um die Sicherheit im
Winter zu gewährleisten hat aber nicht nur die Stadt sondern auch alle Bürgerinnen
und Bürger Aufgaben zu erfüllen.
Hier dazu die häufigsten
Fragen, die nachfolgend geklärt werden sollen:
Für die Gehwege hat
die Oranienstadt Dillenburg per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger
übertragen. Bei nur einem Gehweg in der Straße muss der Gehweg im Wechsel mit dem
auf der gegenüberliegenden Straßenseite Verpflichteten geräumt werden (siehe
Satzung der Oranienstadt Dillenburg über die Straßenreinigung). Soweit die Oranienstadt
Dillenburg selbst Anlieger ist, hat sie auch für die
Sicherheit zu sorgen. In Miethäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf
die Mieter übertragen.
- Wann und wie oft muss geräumt werden?
Von 7 bis 20 Uhr
gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich nach Beendigung
des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden.
Schneit oder friert
es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn Sie am nächsten Morgen räumen und/oder
streuen.
- Wo und wie viel muss geräumt werden?
Die Gehwege müssen
von Schnee und Eis freigehalten werden. Dies soll sicherstellen, dass zwei
Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können.
Sofern kein
eigenständiger Gehweg vorhanden ist, gilt die Winterdienstpflicht für eine
entsprechende Gehbahn von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.
- Wie muss geräumt / gestreut werden?
Räumen heißt den
Schnee wegschieben – bitte nicht auf die Fahrbahn, sondern auf Ihr Grundstück
(Randbereich) oder den Gehweg-/ Fahrbahnrand. Anschließend muss der geräumte
Bereich – wenn nötig – möglichst mit abstumpfenden Mittel, also Sand oder
Granulat weitestgehend rutschfest gemacht werden.
- Darf Salz verwendet werden?
Salz darf nur in
geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände
verwendet werden. Weiter sollte es nur bei Eisregen oder überfrierender Nässe
sowie an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder
-abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen
Gehwegabschnitten verwendet werden, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden
Mitteln keine hinreichende Sicherheit für die Fußgänger erreicht werden kann.
- Muss auch bei Blitz-Eis und Dauerschnee geräumt werden?
Streupflicht bedeutet
nicht, dass bei jeder Schneeflocke sofort die Schneeschippe in die Hand
genommen werden muss. Es sollte sich alles im Rahmen des Zumutbaren abspielen.
Jeder Verkehrsteilnehmer muss im Winter mit Behinderungen und Glätte
rechnen und Vorsicht walten lassen.
- Was tun, wenn man krank oder berufstätig ist oder aus sonstigen Gründen den Winterdienst nicht selbst vornehmen kann?
Wer aus beruflichen,
gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht die Möglichkeit hat, der
Räumpflicht nachzukommen, ist dennoch hierzu verpflichtet: Die Gehwege müssen
geräumt werden. In diesen Fällen müssen dann andere Personen oder eine private
Firma mit der Übernahme des Winterdienstes beauftragt werden.