Räum- und Streupflicht

Winterdienst – Informationen zu Räum- und Streupflichten

Alle Jahre wieder kommen Eis und (vielleicht auch) Schnee! Für die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger meistens plötzlich, für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Stadtwerken jedoch nicht. Die Vorbereitungen hier beginnen praktisch mit dem Ende der vorherigen Kampagne mit dem Konservieren der Fahrzeuge und Geräte. Es folgt im Frühjahr die Salzbestellung, geht über die Erstellung des Winterdienstplans und das Bestellen von Maschinen in den letzten Sommermonaten über in die Vorbereitung der Winterdienstfahrzeuge, die Ein- und Unterweisungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Herbst bis hin zum ersten Einsatz im Winter, der inzwischen auch bereits erfolgt ist.

Alles, damit wir bei Schnee die Straßen freiräumen und bei Glatteis streuen können, damit Sie auch bei Eis und Schnee gut und sicher unterwegs sein können. Trotzdem müssen Sie manchmal etwas Geduld haben bis auch Ihre Fahrbahn geräumt wird. Unser Winterdienst arbeitet in drei Dringlichkeitsstufen. Alles gleichzeitig geht leider einfach nicht. Zuallererst sind Dillenburgs wichtigste Straßen dran.

Achten Sie bitte darauf, dass Sie Ihre Fahrzeuge so parken, dass der Streuwagen auch in die Straße bzw. durch die Straße fahren kann! Nimmt jeder gegenseitig Rücksicht, kommen wir alle besser durch den Winter!

Um die Sicherheit im Winter zu gewährleisten hat aber nicht nur die Stadt sondern auch alle Bürgerinnen und Bürger Aufgaben zu erfüllen.

Hier dazu die häufigsten Fragen, die nachfolgend geklärt werden sollen:

  •  Wer muss Schnee räumen?

Für die Gehwege hat die Oranienstadt Dillenburg per Satzung die Verantwortung auf die Anlieger übertragen. Bei nur einem Gehweg in der Straße muss der Gehweg im Wechsel mit dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite Verpflichteten geräumt werden (siehe Satzung der Oranienstadt Dillenburg über die Straßenreinigung). Soweit die Oranienstadt Dillenburg selbst Anlieger ist, hat sie auch für die Sicherheit zu sorgen. In Miethäusern können die Vermieter die Räumpflicht auf die Mieter übertragen.

  •  Wann und wie oft muss geräumt werden?

Von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte beseitigt werden.

Schneit oder friert es erst nach 20 Uhr, reicht es, wenn Sie am nächsten Morgen räumen und/oder streuen.

  •  Wo und wie viel muss geräumt werden?

Die Gehwege müssen von Schnee und Eis freigehalten werden. Dies soll sicherstellen, dass zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können.

Sofern kein eigenständiger Gehweg vorhanden ist, gilt die Winterdienstpflicht für eine entsprechende Gehbahn von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze.

  •  Wie muss geräumt / gestreut werden?

Räumen heißt den Schnee wegschieben – bitte nicht auf die Fahrbahn, sondern auf Ihr Grundstück (Randbereich) oder den Gehweg-/ Fahrbahnrand. Anschließend muss der geräumte Bereich –  wenn nötig – möglichst mit abstumpfenden Mittel, also Sand oder Granulat weitestgehend rutschfest gemacht werden.

  • Darf Salz verwendet werden?

Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Weiter sollte es nur bei Eisregen oder überfrierender Nässe sowie an gefährlichen Stellen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten verwendet werden, wenn durch den Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Sicherheit für die Fußgänger erreicht werden kann.

  • Muss auch bei Blitz-Eis und Dauerschnee geräumt werden?

Streupflicht bedeutet nicht, dass bei jeder Schneeflocke sofort die Schneeschippe in die Hand genommen werden muss. Es sollte sich alles im Rahmen des Zumutbaren abspielen. Jeder Verkehrsteilnehmer  muss im Winter mit Behinderungen und Glätte rechnen und Vorsicht walten lassen.

  • Was tun, wenn man krank oder berufstätig ist oder aus sonstigen Gründen den Winterdienst nicht selbst vornehmen kann?

Wer aus beruflichen, gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht die Möglichkeit hat, der Räumpflicht nachzukommen, ist dennoch hierzu verpflichtet: Die Gehwege müssen geräumt werden. In diesen Fällen müssen dann andere Personen oder eine private Firma mit der Übernahme des Winterdienstes beauftragt werden.