Kehrpflicht

Wenn die Blätter fallen sollten Hauseigentümer und Grundstücksbesitzer fegen

Den Bürgersteig und die Straße kehren – das war früher samstags eiserne Pflicht „Viele, vor allen Dingen ältere Leute, greifen auch heute aus Tradition und Gewohnheit jedes Wochenende und oft auch unter der Woche zusätzlich zum Besen“, sagt Gerd Grau, stellvertretender Leiter des Bauressorts in Dillenburg. Dennoch stellt er fest: Die für Haus- und Grundstücksbesitzer in der Oranienstadt Dillenburg im Turnus von zwei Wochen verpflichtende Reinigung „scheint vielen aus dem Sinn gekommen zu sein.“

Vernachlässigung kann teure Folgen nach sich ziehen

Die Folge dieser Nachlässigkeit zeigt sich vor allen Dingen im Herbst. In den Rinnen vor den Bordsteinen sammeln sich Laub und Dreck und werden beim nächsten Regen in die Straßeneinläufe gespült, die dann verstopfen, überlaufen und das Wasser auch nicht absehbaren Schaden anrichten kann. Ein weiteres Problem mangelnder Pflege: das aus den Pflasterfugen der Gehwege wuchernde Unkraut sowie überhängende Äste von Sträuchern und Bäumen. Sie ragen in die Straße hinein und behindern vor allem Lastwagen bei der Durchfahrt, oder, ebenfalls nicht ungefährlich, zwingen Fußgänger, den Bürgersteig zu verlassen. Für Passanten und Zweiradfahrer müssen auf Bürgersteig und Radweg bis zu einer Höhe von 2,50 Metern Äste und Zweige beseitigt werden; befahrene Straßen sind bis zu einer Höhe von 4,50 Meter freizuhalten. Auch Straßenschilder dürfen nicht im grünen, überwuchernden Dschungel verschwinden, sondern müssen von Anliegern regelmäßig freigeschnitten werden.

Die Verwaltung ist zum Handeln verpflichtet

Sind Grundstücksbesitzer per Telefon zu erreichen, werden sie freundlichst auf die Pflicht zur Straßenreinigung hingewiesen. Ist keine direkte Ansprache möglich, wird mit einem netten Schreiben auf die dringend anstehende Reinigung hingewiesen. Im Wiederholungsfall kann auch ein Bußgeld verhängt werden – Uneinsichtige müssen mit einer bis zu 1000 Euro reichenden „Verwarnung“ rechnen. „Bußgelder werden aber höchst selten verhängt, meistens sind die Leute einsichtig und oft genug überrascht, dass sie zur Straßenreinigung verpflichtet sind. So mancher hat sich darüber offenbar noch nie Gedanken gemacht“, sagt Gerd Grau. In Dillenburg ist die Satzung über die Straßenreinigung maßgeblich. Die allgemeinen Bestimmungen sehen vor, dass innerhalb der geschlossenen Ortslage an allen öffentlichen Straßen und außerhalb Straßen und Straßenabschnitte, die an die bebauten Grundstücke angrenzen, zu reinigen sind. Die Kehrpflicht erstreckt sich auf die Fahrbahnen (hier bis zur Fahrbahnmitte) einschließlich Radwege und Standspuren, die Parkplätze, die Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, die Gehwege, die Überwege sowie Böschungen und Stützmauern. Dabei gelten auch einige Ausnahmen. So kann niemand verpflichtet werden, an stark befahrenen Routen wie Bundes- und Landesstraßen die Fahrbahn zu reinigen. In den Monaten Oktober und November besteht wegen des dann starken Laubanfalls eine wöchentliche Reinigungspflicht. Und: Soweit in Fußgängerzonen und in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, ist festgelegt, einen Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze zu säubern. Weiterhin gilt, dass auf Straßen, in Rinnen, Gräben und Kanälen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer ausgeschüttet werden dürfen. Untersagt ist auch das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten.

Was zusammengekehrt ist, muss sofort beseitigt werden und wandert am besten in die graue Mülltonne. Laub, kleine Steine und Dreck dürfen nicht einfach in die Wassereinlaufkästen (Sinkkästen) gekehrt werden. Tabu für eine Entsorgung sind auch andere Entwässerungsanlagen oder offene Gräben. Auch die Oranienstadt muss der Reinigungspflicht für ihre Grundstücke an Straßen nachkommen. Im Einsatz ist dafür eine Kehrmaschine, die im ganzen Stadtgebiet nach einem festen Fahrplan unterwegs ist.

Die Straßenreinigungssatzung der Oranienstadt Dillenburg finden Sie hier im Ortsrecht.