Mit Wahlwerbung präsentieren Personen und Parteien sich und ihr politisches Programm.
Die grundsätzliche Möglichkeit der Wahlwerbung wird geschützt durch Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz (GG) (Pressefreiheit), Artikel 5 Absatz 3 GG (Kunstfreiheit) und Artikel 21 GG (Parteienprivileg).
Die Oranienstadt Dillenburg ist verpflichtet Wahlwerbeanzeigen im Dillenburger Wochenblatt zu ermöglichen.
Für den Inhalt der Anzeigen ist die werbende Person bzw. Partei verantwortlich. Die Oranienstadt Dillenburg übernimmt ausdrücklich keine Verantwortung für jeglichen Inhalt von Wahlwerbung.
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