Warum gibt es keinen Kinderreisepass mehr?

Kinderreisepässe werden nicht mehr verlängert. Bei Reisen innerhalb der EU braucht jedes Familienmitglied einen Personalausweis; außerhalb der EU einen Reisepass.

Durch eine Änderung des Passgesetzes wurde zum 1. Januar 2024 der Kinderreisepass abgeschafft.

Kurze Gültigkeitsdauer

Kinderreisepässe werden nicht mehr verlängert. Bei Reisen innerhalb der EU braucht jedes Familienmitglied einen Personalausweis; außerhalb der EU einen Reisepass.

Ein Grund ist laut des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, dass Kinderreisepässe nur maximal zwölf Monate gültig sind. Diese kurze Gültigkeitsdauer haben alle Standard-Ausweisdokumente ohne Chip, die in der EU ausgestellt werden, denn schwach geschützte Dokumente dürfen nicht länger als zwölf Monate gültig sein.

Nicht in allen Staaten anerkannt

Dazu kommt, dass insbesondere Kinderreisepässe, die innerhalb der Gültigkeit verlängert wurden, weltweit – und zum Teil auch in der EU – nicht von allen Staaten als Ausweisdokument akzeptiert werden. Zudem kann die teilweise bei der Einreise geforderte Restgültigkeit des Dokuments von drei bis sechs Monaten (je nach Staat) die Verwendbarkeit eines Kinderreisepasses einschränken.

Mehr Aufwand

Zusätzlich bedeutet die jährliche Neubeantragung oder Verlängerung sowohl für die Eltern als auch für die Behörden einen enormen Aufwand.

Ausgestellte Kinderreisepässe noch bis Ablaufdatum gültig

Rechtzeitig schauen: Perso und Pass noch gültig?

Der Gesetzgeber hat daher am 12. Oktober 2023 das Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens veröffentlicht (BGBl. I Nr. 271), mit dem u.a. der Kinderreisepass zum 1. Januar 2024 abgeschafft wird. Bereits ausgestellte Kinderreisepässe sind allerdings grundsätzlich noch bis zum aufgedruckten Ablaufdatum gültig.

Personalausweis oder Reisepass

Seit Januar 2024 können Eltern für ihr Kind also nur noch den Personalausweis oder den biometrischen Reisepass beantragen. (Im Einzelfall kommt gegebenenfalls auch die Beantragung eines vorläufigen Ausweisdokuments in Frage.) Sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis haben für Kinder eine Gültigkeit von maximal sechs Jahren.

Wichtig zu bedenken!

Wichtig zu bedenken bei der neuen Gültigkeitsdauer ist, dass sich innerhalb von sechs Jahren das Aussehen des Kindes unter Umständen so verändern kann, dass es auf dem Lichtbild nicht mehr eindeutig zu identifizieren ist. In diesem Fall wird das Ausweisdokument ungültig und es muss schon vor Ablauf der Gültigkeit ein neues Dokument beantragt werden.

Bei Fragen wenden Sie sich an die 115 oder Ihre Passbehörde.

Beachten Sie die Bearbeitungszeit

Anders als der Kinderreisepass werden Reisepass und Personalausweis nicht direkt im Bürgerbüro ausgestellt, sondern in der Bundesdruckerei in Berlin gedruckt, entsprechend fällt eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen an.

EAM modernisiert Versorgungsleitungen

Eine Absperrbake; Das Bild dient auch als Navigationselement und führt zum ganzen Artikel Quelle: Pixabay

Für eine sichere und zukunftsorientierte Stromversorgung in Dillenburg werden vom 13.02.2024 bis voraussichtlich 11.03.2024 im Bereich der Frohnhäuser Straße und Dorotheenweg neue Versorgungsleitungen für das Stromnetz verlegt.

Vollsperrung

Der Beginn der Baumaßnahme ist für die 07. Kalenderwoche geplant. In Zusammenarbeit mit dem Ordnungsamt kommt es im Zuge der Baumaßnahme zu einer Vollsperrung des betroffenen Teilstücks.

Wir bitten die Anwohner für etwaige Unannehmlichkeiten um Verständnis. Alle Beteiligten sind bemüht einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

EAM Netz GmbH, Regionalzentrum Süd, Schelde-Lahn-Straße 1, 35688 Dillenburg, Telefon 02771 873-0

Vereinfachte Umlegung – Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit

Logo der Oranienstadt Dillenburg. Mit Klick aufs Bild gehts zum ganzen Artikel

Der Beschluss vom 18.09.2023 über die vereinfachte Umlegung des Verfahrensgebietes „Feuerwehrgerätehaus Manderbach“ ist am 26.01.2024 unanfechtbar geworden.

Der Magistrat der Oranienstadt Dillenburg
Umlegungsstelle

Vereinfachte Umlegung

(gemäß §§ 80 – 84 Baugesetzbuch (BauGB) vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in der derzeit gültigen Fassung)

Verfahrensgebiet: „Feuerwehrgerätehaus Manderbach“

Gemeinde:              Dillenburg
Gemarkung:           Manderbach (1325)
Flur:                        9, 17

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit
(gemäß § 83 Abs. 1 BauGB)


Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung vom 18.09.2023 ist am 26.01.2024 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der neuen Grundstücke ein (§ 83 Abs. 2 BauGB).

Soweit im Beschluss über die vereinfachte Umlegung nach § 80 Abs. 4 BauGB nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke (§ 83 Abs. 3 BauGB).

Die vereinbarten und festgestellten Ausgleichsleistungen werden mit dieser Bekanntmachung fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung

Die vorstehende Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gilt am Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Magistrat der Oranienstadt Dillenburg, Rathausstraße 7, 35683 Dillenburg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Dillenburg, den 26.01.2024

Der Magistrat der Oranienstadt Dillenburg

gez. Lotz (Bürgermeister)

Nachstehend finden Sie die unterzeichnete Ausfertigung im PDF-Format