Maskenpflicht

Maskenpflicht: Eine Frau mit Alltagsmaske schiebt einen Einkaufswagen Quelle: Pixabay

Ab Montag, 27. April gilt in ganz Hessen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Betreten von Publikumsbereichen von Geschäften, Banken und Postfilialen sowie im ÖPNV. Zusätzlich sollte weiterhin auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen unbedingt geachtet werden.

Mit dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird vor allem das Gegenüber geschützt – das heißt: auch umgekehrt. Medizinische Schutzmasken bleiben weiterhin medizinischem und pflegerischem Personal vorbehalten. In Bussen, Bahnen und beim Einkaufen reicht ein einfacher Mund-Nasen-Schutz aus, möglich sind auch Tücher und Schals aus dichtem Stoff.

Die Schutzwirkung selbst genähter Masken, Schals oder Tücher ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Erfahrungen aus der Praxis zeigen allerdings, dass diese Art der Mund-Nasen-Bedeckung ebenfalls sehr wirksam sein kann.

Allgemeine Hinweise zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung

Allgemein ist zu beachten, dass bevor und nachdem die Maske auf- oder absetzt wird, die Hände gründlich zu reinigen sind. Auch sollte vermieden, die Maske umzuklappen, damit die Innenseite nicht nach außen zeigt und somit Stoffe aus dem Umfeld aufnehmen kann. Masken sollten generell im trockenen Zustand getragen werden. Sobald sie vom Sprechen feucht werden, können sie ihren Schutz verlieren. Selbstgenähte Stoffmasken, Tücher oder Schals sollten nach dem Tragen regelmäßig, am besten täglich, bei mindestens 60° C gewaschen, gut getrocknet und danach heiß gebügelt werden.